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4.
Das Anerkennungsverfahren eines ausländischen
Urteils beim Superior Tribunal de Justiça in Brasília, Brasilien
Durch unsere Kanzlei werden Anerkennungsverfahren
ausländischer Urteile (Homologação) aller Länder aus Europa und Amerika beim
brasilianischen Obersten Gericht (Superior Tribunal de Justiça
- STJ) durchgeführt, da wir sowohl einen Sitz in Europa (Deutschland) als
auch in Brasilien haben, wodurch der Kontakt und Schriftverkehr mit dem
Mandanten vereinfacht wird.
Die Kanzlei Mestieri-Seidl, die über weitreichende
fachliche Erfahrung verfügt, kümmert sich bei solchen Verfahren um die gesamte
Bürokratie, die in ein Anerkennungsverfahren eines ausländischen Urteils
involviert ist, damit es so schnell wie möglich erledigt wird.
Hierzu zählen Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,
Apostillen gemäß dem Haager Übereinkommen, Zusendung zur öffentlichen
Übersetzung, vollständiges Verfahren beim STJ bis zur kompletten Erledigung
aller Maßnahmen und Übergabe der Unterlagen an den Mandanten. Da bei diesen
Verfahren verschiedene Details zu beachten sind, sparen Sie durch die Erfahrung
unserer Kanzlei unnötige Zeitverschwendung und Extrakosten.
Das Anerkennungsverfahren eines ausländischen Urteils
ist durch das nationale Hoheitsprinzip gerechtfertigt, das bestimmt, dass sich
ein Urteil zunächst durch ein Anerkennungsverfahren in Brasilien beim STJ
unterwerfen muss, damit es Gültigkeit und Kraft in Brasilien erhält.
Dieses Verfahren überprüft u.a., ob das ausländische
Urteil mit dem brasilianischen Recht kompatibel ist sowie ob mit der Anerkennung
eine Verletzung der heimischen Gesetze vorliegt. Fakten, die in vielen Ländern
legal sind, sind es nach brasilianischem Recht nicht, wie z.B. die Forderung
einer Zahlung, die von der Spielschuld abstammt. Da Spiele in Brasilien zu den
unerlaubten Tätigkeiten zählen, kann ein ausländisches Urteil, das jemanden
verurteilt, eine Spielschuld zu zahlen, in Brasilien nicht genehmigt werden.
Im Gegensatz dazu wird das Urteil, wenn der Fakt nach
brasilianischem Recht auch gesetzlich erlaubt ist, durch den STJ anerkannt,
vollstreckbar und kann alle Wirkungen produzieren.
Notwendige Unterlagen zum Anerkennungsverfahren, z.B.
eines Scheidungsurteils, sind:
1.
Vollmacht, die einen Rechtsanwalt benennt;
2.
Original des ausländischen Scheidungsurteils, durch den
zuständigen Richter unterschrieben, beglaubigt und überbeglaubigt gemäß dem
Haager Übereinkommen;
3.
Heiratsurkunde, eingetragen beim brasilianischen Konsulat,
oder die ausländische Heiratsurkunde, beglaubigt beim brasilianischen Konsulat;
4.
Zustimmungserklärung des Ex-Gatten/der Ex-Gattin, wenn
möglich auf Portugiesisch, in der er dem Anerkennungsverfahren zustimmt.
Die Zustimmungserklärung vermeidet eine internationale
Zustellung, die üblicherweise sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Falls diese
Zustimmung vorliegt, dauert das Verfahren nach Einreichung der Klage beim STJ
ca. 3 bis 6 Monate.
Die ausländischen Unterlagen müssen beim
brasilianischen Konsulat beglaubigt und, falls sie nicht auf Portugiesisch
vorliegen, durch einen öffentlichen Dolmetscher mit Sitz in Brasilien übersetzt
werden.
In Fällen, in denen der Ex-Gatte seine
Zustimmungserklärung nicht abgegeben hat oder dem Verfahren nicht zustimmt, ist
es möglich, das Anerkennungsverfahren ohne dessen Zustimmungserklärung
durchzuführen. Jedoch erhöhen sich in diesem Fall die Kosten und der
Zeitaufwand. Ohne die Zustimmungserklärung sind 3 Hypothesen möglich:
1. Zustellung des Ex-Gatten im Ausland durch die so
genannten "richterlichen Ersuche an ein ausländisches Gericht", die eine sehr
komplizierte und langwierige Maßnahme darstellen;
2. Öffentliche Zustellung des Ex-Gatten, falls seine
aktuelle Anschrift unbekannt ist. Dies ist eine relativ einfache Maßnahme, die 2
Veröffentlichungen in einer lokalen Presse und eine in der öffentlichen Presse
mit einer Anzeige involviert, die die Informationen des Verfahrens mitteilt.
Diese Maßnahme verzögert das Verfahren um ca. 3 Monate und hat als Nachteil die
Extrakosten der Veröffentlichungen.
Nach der Zustellung des Ex-Gatten kann dieser:
a. sich zum Verfahren nicht äußern;
b. dem Anerkennungsverfahrensantrag zustimmen;
c. dem Anerkennungsverfahrensantrag nicht zustimmen.
Bei den Möglichkeiten a und b wird der Richter nach
der Anhörung des Staatsanwalts die Entscheidung verkünden, und das Verfahren
wird beendet.
Bei Möglichkeit c wird das Verfahren weiter durchgeführt, mit Überprüfung
der faktischen und rechtlichen Gründe beider Parteien, und nach einigen
Schritten entschieden. In Bezug auf die übliche Gleichgültigkeit des Ex-Gatten
ist es bei einem Verfahren, das schon im Ausland entschieden wurde, sowie
dadurch, dass die Gründe, die eine Bestreitung des Verfahrens ermöglichen,
begrenzt sind, selten, dass die Gegenpartei das Verfahren bestreitet. Diese
Übersicht erläutert in jedem Fall alle möglichen Situationen.
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